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HT Hydraulik-Technik
Unsere AGB

 

Unsere AGB

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.


2. Ausschließliche Geltung dieser Geschäftsbedingungen

2.1. Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnlichem erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen und/oder in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen. Andere Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und in Textform mit ihnen einverstanden erklären. Jeglichen Bestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


3. Änderungen des Vertrages oder seiner Geschäftsbedingungen

3.1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3.2. Zusätzliche Leistungen oder Änderungswünsche des Bestellers, die nicht in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden gesondert angeboten und berechnet.

 

4. Umfang von Lieferungen und Leistungen, Angebot und Projektierung

4.1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines schriftlichen Angebotes von uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme wird das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

4.2. Im Falle, dass keine Auftragsbestätigung erfolgt, z.B. im Rahmen des Barverkaufs, gilt die Rechnungsstellung als Auftragsbestätigung.

4.3. Ist das Angebot als freibleibend bezeichnet, kommt der Vertrag auch im Falle eines schriftlichen Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme nur dann zustande, wenn eine Auftragsbestätigung schriftlich erfolgt.

4.4. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zu der Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit herausstellen. Wir können auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern, anstatt die Instandsetzung unmittelbar auszuführen.

4.5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen, sofern Gegenteiliges nicht schriftlich vereinbart wurde. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu 5 % nicht als zu geringe Menge.

4.6. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts? und Maßangaben und sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4.7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art ? auch in elektronischer Form ? behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; das gilt insbesondere für als vertraulich bezeichnete Unterlagen und Informationen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

5. Preis, Zahlungsfristen und -bedingungen, Aufrechnungs? und Zurück-behaltungsrecht

5.1. Der Kaufpreis umfasst das Entgelt für die gelieferte Ware ab unserer Niederlassung. Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Versand, Fracht, Versicherungsprämie und Montage werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für eventuelle Vorfrachten.

5.2. Zu dem Preis kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

5.3. Wenn nach Vertragsabschluss eine Änderung von Umständen eintritt, die für den bei Vertragsschluss gültigen Preis maßgeblich waren, gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.4. Die Zahlung von Kaufpreisen ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug fällig. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufforderung unsicher, so hat die Zahlung spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung zu erfolgen. Die Rechnungen betreffend Instandsetzungsaufträge sind sofort nach Rechnungserstellung ohne Skontoabzug fällig.

5.5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers, die Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

5.7. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet werden, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Anwendung findet der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Weitergehende Ansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

5.9. Kommt der Besteller seinen Zahlungs? oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, oder wurden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen, oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns einen Lieferstopp so lange vor, bis die fälligen Zahlungen geleistet sind.

5.10. Mit Ansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, der Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.

 

6. Eigentumsvorbehalt bei Kaufsachen

6.1. Bei Kaufsachen behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Vollzahlung vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

6.2. Lässt das Land, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich anderen Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt oder an dessen Stelle ein anderes Recht an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrechtzuerhalten.

6.3. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch?, Feuer?, Wasser? und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich und mit der Maßgabe abgeschlossen hat, dass uns die Rechte aus dem Vertragsabschluss zustehen.

6.4. Der Besteller verpflichtet sich, unser Eigentum/Miteigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Kunden.

6.5. Der Besteller darf Ware, die unserem Vorbehalt oder Miteigentum unterliegt, nur in ordnungsgemäßem Geschäftsgang veräußern oder anderweitig hierüber verfügen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an uns ab.

6.6. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des von uns gelieferten Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Produkten nach dem Wertverhältnis zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt unser Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt aus der Veräußerung entstehende Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab.

6.7. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

6.8. Der Besteller hat uns bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich davon zu benachrichtigen damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte verpflichtet aber nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den hierdurch entstandenen Ausfall.

6.9. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6.10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auf Kosten des Bestellers zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach einfacher Aufforderung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Ggf. kann Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangt werden. Unser Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

6.11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes oder die Aufforderung zur Rückgabe im Falle des Zahlungsverzuges gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.12. Der Besteller haftet für alle Schäden, die uns bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Ist der Liefergegenstand bei Lieferung neu gewesen und benutzt worden, so können wir ohne Schadensnachweis für das erste angefangene halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25 % und für jedes weitere angefangene halbe Jahr der Benutzung eine solche von 10 % zu Lasten des Bestellers verrechnen. Ist der Liefergegenstand bei Lieferung gebraucht gewesen und benutzt worden, so können wir ohne Schadensnachweis für das erste angefangene halbe Jahr und für jedes weitere angefangene halbe Jahr der Benutzung jeweils eine Wertminderung von 10 % zu Lasten des Bestellers verrechnen. Zusätzlich trägt der Besteller evtl. die Wertminderung übersteigende Kosten für die Wiederherstellung des Neuzustandes. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

 

7. Frist für Lieferungen und Leistungen, Verzugsfolgen, Schadensersatz und Mängelanspruch

7.1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend, ansonsten sind die von uns genannten Termine und Fristen unverbindlich. Die Einhaltung einer Frist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-bedingungen (z.B. Leistung etwa vereinbarter Anzahlungen). Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

7.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erfolgt keine richtige und/oder rechtzeitige Selbstbelieferung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht richtige und/ oder rechtzeitige Belieferung an uns führt - unabhängig von S. 2 - zur Verlängerung der Lieferfrist entsprechend der Dauer der Lieferbehinderung. Wir können uns auf den Selbstbelieferungsvorbehalt auch dann berufen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein kongruenter Deckungskauf abgeschlossen wurde, jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss. Soweit wir uns auf den Selbstbelieferungsvorbehalt berufen können, kann der Besteller keine Ansprüche gegen uns geltend machen.

7.3. Bei nachträglich vereinbarten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen sowie Änderungswünschen des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit, zunächst um den Zeitraum, der benötigt wird, um die Durchführbarkeit zu prüfen hat und dann um den Zeitraum, der für die Realisierung der neuen Vorgaben notwendig ist.

7.4. Die Frist gilt als eingehalten:

a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

c) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist ? außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung ? der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

7.5. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurück-zuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als vier Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aufgrund von Umständen gemäß Satz 1 oder werden wir aufgrund dieser Umstände von der Lieferverpflichtung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich von diesen benachrichtigt haben.

7.6. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 7.5. genannten Gründen kann der Besteller, ? sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schäden erwachsen sind ? eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlicher Weise in Betrieb genommen werden konnte. Entschädigungs-ansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

7.7. Abweichend von Ziffer 7.6. haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Kaufvertrag vorliegt, der ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Schadensersatz-haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.8. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

7.9. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller - beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist auch anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

7.10 Im Falle einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu eben, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beierseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer X unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rücktritt- und Schadenersatzansprüche  bestehen jedoch nicht, wenn die Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur unerheblich ist.

7.11 Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, versteckte Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen mach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Auftragbehmer anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

 

8. Versand, Gefahrübergang und Rügepflicht

8.1. Die Transportgefahr trägt soweit nicht anderweitig vereinbart der Besteller. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an den den Transport ausführenden Unternehmer übergeben worden ist.

8.2. Ohne ausdrückliche Weisung des Besteller sind wir nicht verpflichtet, die Ware für den Transport zu versichern. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch?, Transport? und Feuerschäden versichert.

8.3. Soweit der Besteller keine Weisungen bezüglich der Verpackungs-/Beförderungsart erteilt, können wir die ausreichende Verpackungs- und Beförderungsart bestimmen.

8.4. Erteilt der Besteller dem Frachtführer reine Quittung über den Erhalt der Sendung, gilt dies auch im Verhältnis des Bestellers zu uns.

8.5. Bei Rücksendungen des Bestellers ist dieser verpflichtet, unsere Weisung über Verpackungs- und Transportart sowie Empfangsort einzuholen.

8.6. Der Besteller haftet bei Rücksendungen für Transport-, Versicherungs- und Verzollungskosten sowie ordnungsgemäße Verpackung einschließlich ordnungs-gemäßen Rücktransports, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

8.7. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb beziehungsweise die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von vierzehn Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

c) wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Grunde verzögert wird, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

 

9. Prüfungs- und Hinweispflichten des Bestellers bei Kauf- und Werklieferung

9.1. Wird ein Liefergegenstand  - sei es nach Herstellung durch uns für den Besteller oder nicht - an den Besteller verkauft, hat sich der Besteller unmittelbar nach Erhalt des Liefergegenstands durch geeignete Maßnahmen davon zu überzeugen, dass der Liefergegenstand insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Vollständigkeit und Beschaffenheit mangelfrei ist.

9.2. Transportschäden sind unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme in Textform festzuhalten, nach Möglichkeit fotografisch zu dokumentieren, auf dem Frachtbrief detailliert zu vermerken und uns unverzüglich nach § 438 HGB mitzuteilen.

9.3. Zeigt sich ein Mangel, hat der Besteller uns diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden ab Gefahrübergang gemäß § 377 HGB anzuzeigen. Lässt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bestimmen, gilt der Zeitpunkt ab Ankunft des Liefergegenstands an der vereinbarten Lieferanschrift.

9.4. Gleiches gilt bei Artikel- und Mengenabweichungen sowie im Falle verdeckter Mängel ab Kenntnis des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können wir dem Besteller die Kosten der Überprüfung zu den üblichen Kostensätzen berechnen.

9.5. Die Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen.

 

10. Gewährleistung bei Kaufsachen

10.1. Die Angaben über die Verwendungsfähigkeit oder Beschaffenheit verkaufter Sachen durch uns sind unverbindlich, es sei denn, sie werden in Schriftform vereinbart. Dies gilt insbesondere für Qualitätsbeschreibungen und Spezifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen durch uns oder einen anderen Herstellers der Ware stellen keine Beschaffenheitsangabe oder Angabe über den Verwendungszweck dar.

10.2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine Untersuchungs- und Anzeigepflichten nach Ziffer 9 nachgekommen ist. Von der Gewährleistung werden nur Mängel erfasst, die bei vertraglichem, bestimmungs-gemäßem Gebrauch der Sache auftreten.

10.3. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren den speziellen Verwendungszwecken des Bestellers entsprechen oder mit anderen Produkten des Bestellers ein und desselben Herstellers oder Vorlieferanten oder anderer Hersteller und Vorlieferanten verwendbar sind. Wir erteilen - soweit nicht einzelvertraglich vereinbart - keine Garantien im Rechtssinne an den Besteller.

10.4. Bei Mängeln der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Als fehlgeschlagen gilt die Nachbesserung frühestens nach dem 2. Nachbesserungsversuch. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Tritt der Besteller berechtigterweise nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Stellt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche, bleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig oder vorsätzlich verursacht haben.

10.5. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, verkaufte Sachen im Falle des Annahmeverzugs an einen Dritten unter Anrechnung des Kaufpreises auf die Schadensersatzansprüche zu veräußern, ohne hierdurch gegenüber dem Besteller eine Vertragsverletzung zu begehen.

10.6. Werden unsere Montage?, Einbau?, Vertriebs? oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.

10.7. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

10.8. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten, Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Teiles, sofern und soweit die Kosten nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird, Aus? und Einbau im angemessenen Umfang. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

10.9. Erhöhte Kosten der Nachbesserung des Austausches, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für den Fall, das ausnahmsweise die Entsendung eines Monteurs notwendig wird. Der Lieferer trägt die Kosten, die entstanden wären, wenn das Teil in der Bundesrepublik verblieben wäre.
10.10. Die Entsendung eines Monteurs kann nur dann verlangt werden, wenn ein Ausbau und Entsendung des fraglichen Teiles ausgeschlossen ist.

10.11. Die Entsendung eines Monteurs kann nicht verlangt werden, wenn in dem betreffenden Auftragsgebiet mit kriegerischen Unruhen oder sonstigen schwer-wiegenden Gefahren für Leib und Leben des entsandten Monteurs zu rechnen ist.

10.12. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

10.13. Ansprüche auf Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Liefervertrages (Wandelung) bestehen nur dann, wenn weitere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferung dem Besteller nicht zuzumuten sind.

10.14. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf unsere Lieferteile und nur auf Neuteile. Für gebrauchte Teile wird die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie im Rechtssinne gegeben. Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung, soweit außerhalb unserer Verantwortung liegende Umstände, wie Angaben und Leistungen des Bestellers oder Dritter, die Funktion des Liefergegenstandes beeinflussen können und der Besteller nicht nachweist, dass eine Beeinträchtigung des Liefergegenstandes hierdurch ausgeschlossen ist.

10.15. Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die darauf beruhen, dass die Teile mit anderen als den empfohlenen Betriebsmitteln betrieben wurden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass dies für den Schaden nicht ursächlich ist.

10.16. Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs?, Wartungs? und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, Reparaturversuche, die ohne unser Einverständnis vorgenommen werden und natürlichen Verschleiß, sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand, sowie sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne unser Verschulden entstanden sind. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.

10.17. Soweit Mängel ihre Ursache nicht in unserem Organisationsbereich haben, sind wir berechtigt, den Besteller bezüglich möglicher Gewährleistungsrechte an unseren Lieferanten zu verweisen. Kann von diesem Ersatz für einen nachgewiesenen Mangel nicht erlangt werden, haften wir dem Besteller für den Mangel nachrangig nach unserem Lieferanten.

 

11. Schadensersatzansprüche

11.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch unsere Versicherung gedeckt. Vorstehendes gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.2. Die Begrenzung gemäß Ziffer 11.1. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen.

11.3. Die Ausschlüsse gemäß den Ziffern 11.1 und 11.2 gelten im gleichen Umfang auch für die persönliche Haftung unserer Organe, leitenden Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie anderen Mitarbeitern.

11.4. Für Schadensersatzansprüche aus Verzug gelten die Ziffern 7.6. und 7.7. dieser Geschäftsbedingungen vorrangig.

11.5. Im Falle der UnmögIichkeit gilt das gleiche wie für den Fall des Verzuges, mit der Maßgabe, dass der Schadenersatz auf 30 % des Auftragswertes begrenzt ist. Gleiches gilt für Schäden aus entgangenem Gewinn oder Betriebsunterbrechung. Für den übersteigenden Betrag gelten die Ziffern 11.1. bis 11.4. uneingeschränkt.

11.6. Die Ziffern 11.1. bis 11.5. gelten nicht, sofern der Besteller Schadensersatz-ansprüche geltend macht, die auf arglistigem Verhalten oder Unterlassen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns beruhen. In diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.7. Ebenfalls unberührt bleiben die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

12. Verjährung

12.1. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr. Für Maschinen und Maschinenteile, die im Mehrschichtenbetrieb genutzt werden, verkürzt sich diese Frist auf sechs Monate.

12.2. Ziffer 12.1. gilt nicht, gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zu vertretender Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12.3. Der Beginn der Verjährungsfrist wird festgelegt entsprechend der gesetzlichen Regelung:

? ab dem Tag der Übergabe bei Lieferungen,

? ab dem Tag der Abnahme bei Montageleistungen durch den Lieferer.

12.4. Längere Verjährungsfristen als die gesetzlichen gelten nur dann, wenn die Garantie unseres Lieferanten darüber hinaus geht. Etwaige Gewährleistungs-ansprüche aus solchen Lieferungen sind gegenüber unserem Lieferanten geltend zu machen.

 

13. Rücktritt und andere Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz

13.1. Wird nach einem Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Besteller oder offener, überfälliger Rechnungen, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind zum Rücktritt von durch uns noch nicht erfüllten Verträgen berechtigt, wenn wir dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Rückführung seiner Verbindlichkeiten in einen Bereich innerhalb eines etwaig gewährten Kreditrahmens zur Bewirkung der offenen Gegenleistungen aus etwaig anderen mit uns geschlossenen Verträgen oder zur Sicherheitsleistung für die Gegenleistung aus dem Vertragsschluss gesetzt haben.

13.2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenz-verfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrage zurückzutreten. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

14. Forderungsabtretung

Der Besteller ist - unbeschadet bei Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354 a HGB - ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

15. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) werden jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

 

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, unser Geschäftssitz in Kerpen. Gleiches gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen (Wohn-)Sitz bzw. Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz bzw. Sitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz der Haupt? oder Zweigniederlassung des Bestellers zu klagen.

 

AGB Hydraulik-Technik Gülich-Pohl GmbH Stand 11/2019

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    " Hydraulik-Technik Gülich-Pohl hat uns bei unserer modernisierung der Anlagen begleitet und einen sehr guten Job gemacht. Kompetente Mitarbeiter und schnelle Abwicklung. Wir würden HT stets weiterempfehlen. "

  • WW-K

    " Länger, breiter, schneller – ist unser Anspruch und zugleich Versprechen an unsere Kunden. Dafür braucht man auch zuverlässige Lieferanten. Hydraulik-Technik glänzt durch seine schnelle Reaktionszeit und mit Ihrer Qualität. Was uns sehr gefällt ist, dass unser persönlicher Ansprechpartner Herr Yasli ist rund um die Uhr für uns erreichbar ist. "

  • Dirk Wrobel

    " Wir arbeiten schon lange mit Hydraulik-Technik Gülich-Pohl zusammen und schätzen ihr Angagement. Ob komplexe Anlagen oder einfache Reparatur, auf die Jungs ist Verlass. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit. "

  • Mario Wimmer

    " Wir haben schon einige Male mit Hydraulik-Technik Gülich-Pohl zusammengearbeitet und waren immer sehr zufrieden. Gutes Team, verstehen ihr Handwerk. "

  • Maaßen Erdbewegungen GmbH

    " Uns ist es wichtig, dass unsere Fahrzeuge so wenig Ausfallzeit haben wie möglich, da wir unsere Baustellen termintreu abschließen. Daher sind wir auf schnelle Reparaturen an Zylinder, Pumpen, Ventilen angewiesen. Deshalb fühlen wir uns bei Hydraulik-Technik seit 1999 sehr gut aufgehoben. "

  • AVG Service GmbH

    " Unser Motto, gemeinsam für Köln und die Region. Eine hohe Anlagenverfügbarkeit ist essentiell für uns. Daher brauchen wir eine kompetente Hydraulik-Firma in der Nähe. Mit Hydraulik-Technik haben wir Sie auch gefunden. Vom Handel, Reparatur bis hin zum Service, fühlen wir uns bestens aufgehoben. "

   

Hydraulik-Technik Gülich-Pohl GmbH
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50171 Kerpen

Fon: +49 (0) 22 37 / 92 36 0-0
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Unser Büro ist von Mo - Do von 7:30h - 16:30h und Freitag von 7:30h - 13:00h

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